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Wir sind das KIT! Informationsrechte der Gewerkschaften |
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| Position: Informationsrechte der Gewerkschaften |
Das Recht der Gewerkschaften auf
Werbung und Information in den
Betrieben ist vom Grundsatz her gesichert. Sowohl die gewerkschaftlich
organisierten Beschäftigten als auch Beauftragte der Gewerkschaft
dürfen im Betrieb Informationsmaterialien verteilen und Werbung
für die Gewerkschaft machen.
Das Grundgesetz
gewährleistet den Schutz
der Gewerkschaft in ihrer
Koalitionsfreiheit mit dem Recht auf eine eigene Organisationsform mit
eigener verbandsinternen Organisation und dem Recht, diese Koalition zu
erhalten und zu sichern. Was sich so allgemein und unkonkret
anhört ist
der Schutz, für die Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen
einzutreten und in diesem Kontext die Interessen ihrer Mitglieder in
dem antagonistischen Interessensgegensatz zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber, den das Grundgesetz anerkennt, zu vertreten. Ganz konkret
sind dies die Sicherung der Tarifautonomie mit dem Streikrecht zur
Herstellung und Wahrung eines Verhandlungsgleichgewichts und das Recht
auf Mitgliederwerbung und Information über die Ziele der
Gewerkschaft
innerhalb des Betriebes.
Voraussetzung für die Werbung für die Gewerkschaftsziele und
die
Mitgliederwerbung innerhalb des Betriebes ist nicht zwingend, dass die
Gewerkschaft auch mit einem Mitglied im Betrieb vertreten ist. Die
Gewerkschaft hat somit das Recht auf Zutritt in den Betrieb, wie das
Bundesarbeitsgericht jüngst entschieden hat (BAG 1 AZR 460/04 und
461/04 vom 28.02.2006).
Flugblätter oder Betriebszeitungen können nur
vor oder nach der Arbeit, bzw. während der Pausen weitergegeben
werden.
Ein Gewerkschaftsmitglied hat laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts
aus dem Jahr 1995 grundsätzlich das Recht, jederzeit und damit
auch
während der Arbeitszeit für seine Gewerkschaft zu werben
(BVerfG vom
14.11.1995 -1 BvR 601/9z). Lediglich die nachhaltige Störung des
Arbeitsablaufs bzw. des Betriebsfriedens wäre ein Hinderungsgrund,
so
das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, das dem Arbeitgeber aber
gleichzeitig auferlegt, dies schlüssig zu beweisen (LAG
Schleswig-Holstein vom 01.12.2000-6 Sa 562/99).
auch wenn sie von allgemeinem politischen Interesse
sind. Dabei müssen die Äußerungen sachlich sein.
Dies kann auch Kiritk
und Polemik beinhalten, aber keine Beschimpfungen, Beleidigungen
oder
das Anprangern von Angelegenheiten aus dem privaten Umfeld. Wer
es noch detaillierter wissen will, kann hier weiterlesen.
Bestehen aus dem Betrieb heraus allgemeine Zugangsrechte zum Internet, können Beschäftigte diese nutzen, um auf Informationsangebote der Gewerkschaften zuzugreifen. Gezielte Nutzungseinschränkungen durch den Arbeitgeber wären ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Koalitionsrecht der Gewerkschaften gemäß Art. 9 Abs. 3 GG.
Die Versendung von Werbe- und Informationsmaterialien auf elektronischem Weg ist auch dann zulässig, wenn dies zur Folge hat, dass die Beschäftigten sich hiermit während ihrer Arbeitszeit befassen. Eine andere Bewertung kann sich im Einzelfall nur aufgrund einer substantiierten Darlegung des Arbeitgebers ergeben, die zur Feststellung führt, dass der Eingriff auch als Ergebnis einer Interessenabwägung nicht hinnehmbar ist.
Gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern stehen in Wahrnehmung koalitionsrechtlicher Aufgaben die gleichen Nutzungsansprüche und -rechte zu wie Gewerkschaften selbst. In diesem Rahmen können einzelne gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer sowohl innerbetrieblich die ihnen zur Verfügung stehenden IT-Dienste und -Netze nutzen als auch von außen über einen privaten E-Mail-Account auf elektronischem Weg Kontakte zu Kolleginnen und Kollegen im Betrieb aufnehmen.
Stand: 6.10.2010 © Ver.di-Betriebsgruppe am KIT Email: info ät wir-sind-kit.de