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VBL Startguthaben
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Position:   Startguthaben


Das Startguthaben der VBL klassik

Es soll für alle Beschäftigten des ÖD die Rentenanwartschaften bis zur Systemumstellung 2002 festlegen.
Ihm liegt eine sehr komplizierte Berechnung zugrunde, die teilweise schwer zu verstehen, in mehreren Punkten angreifbar ist und Ungerechtigkeiten bei den zu erwartenden Renten erzeugt:
  1. Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts:

    Für die Berechnung der Anwartschaften bis 31. Dezember 2001 wird das gemittelte Bruttogehalt aus den Jahren 1999, 2000 und 2001 herangezogen. Bei Teilzeit oder Nichtbeschäftigungszeiten bis 2001 wird der durchschnittliche Gesamtbeschäftigungsfaktor für die Summe der Beschäftigungsjahre bis 2001 ermittelt und damit das Brutto multipiziert. Diese Berechnung ist bereits sehr aufwendig und kompliziert. Sie mittelt die letzten 3 Jahre vor der Umstellung und setzt sie auch für die weiter zurückliegende Vergangenheit als konstant und gültig an.
    Kritik: Tatsächlich ist das Arbeitsleben kompliziert und voller Wechselfälle, sodass die Verhältnisse von 2001 nicht immer auch die Vergangenheit widerspiegeln.

  2. Berechnung des Vomhundertsatzes:
    VHS = Summe der berücksichtigungsfähigen Umlagemonate seit Eintritt in den öffentlichen Dienst bis Dez. 2001, frühestens jedoch ab dem 17. Lebensjahr   /  12  x  2,25 %.

    Dies ist der bis 2001 erarbeitete Anteil an der maximal möglichen Vollleistung in %. Mit 44,4 Jahren Beitragszahlung sind 100% erreichbar.
    Kritik: Bis 1991 genügten 40 Jahre Beitragszahlung um die Vollrente zu bekommen.

  3. Fiktives Nettoarbeitsentgelt:
    hier liegen die größten Streitpunkte und Ungerechtigkeiten der Berechnung:
    vom oben berechneten Bruttogehalt werden Steuer, Solizuschlag, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Arbeitnehmeranteil an der Umlage und ein Steueranteil Zukunftssicherung abgezogen. Dabei wird nur zwischen 2 möglichen Steuersätzen unterschieden, alle anderen Möglichkeiten, die das deutsche Steuerrrecht kennt, finden keine Anwendung:
    Steuerklasse I/0 für alle Ledigen, Geschiedenen, Verwitweten und Personen ohne Kindergeldanspruch
    Steuerklasse III/0 für alle Verheirateten oder Personen mit Kindergeldanspruch, wobei die Anzahl der Kinder unberücksichtigt bleibt (keine Anrechnung von Kinderfreibeträgen)

    Da die Steuer bei Klasse I aber fast doppelt so hoch ist wie bei Klasse III, führt dies zu großen Unterschieden im fiktiven Nettoarbeitsentgelt. Wer als Person der Steuerklasse III gilt erhält damit eine deutlich höhere Zusatzrente als eine Person der Steuerklasse I. Die höhere Rente ist damit kein eigenes Verdienst, sonders das des/r Ehepartner/in.
    Auch werden die Verhältnisse am Stichtag 31.12.2001 auf die gesamte Vergangenheit übertragen. Wer z.B. jahrzehntelang verheiratet war und kurz vor dem Stichtag seinen/ihren Ehepartner/in verloren hat, gilt für die gesamte Versicherungszeit bis 31.12.2001 als ledig und hat einen geringeren Rentenanspruch. Gleiches gilt für Alleinerziehende, deren/dessen Kind kurz zuvor die Berechtigung für Kindergeld verloren hat.
    Eine differenzierte Anrechnung der einzelnen Phasen wäre sicher aufwändig, aber deutlich gerechter.

  4. Rentenberechnung:
    1. Gesetzliche Rente:
      in einem nicht genauer bezeichneten Näherungsverfahren wird aus dem fiktiven Nettoentgelt die gesetzlich zustehende Rente bestimmt. Dieses Näherungsverfahren steht ebenso in der Kritik. Desweiteren wirken sich hier die Ungerechtigkeiten aus der Steuerklasseneingruppierung noch weiter verstärkend aus.
    2. Gesamtversorgung:
      aus der Anlehnung an die Beamtenpensionen ergibt sich die Berechnung von höchst möglicher Bruttogesamtversorgung (75% vom oben errechneten Brutto) bzw. Nettogesamtversorgung (91,75 % vom fiktiven Netto). Um eine mögliche Überversorgung zu vermeiden (oder um zu sparen) wird der niedrigere Betrag zur Weiterberechnung verwendet.
    3. VBL-Zusatzrentenbetrag und Versorgungspunkte
      der Zusatzrentenbetrag bis 2001 ermittelt sich aus der (niedrigeren) Gesamtversorgung abzüglich der gesetzlichen Rente (Vollleistung), multipliziert mit dem Vomhundertsatz (bis 2001 ermittelte Teilleistung). Das Ganze wird geteilt durch 4 Euro und ergibt dann die Anzahl der Versorgungspunkte bis 2001 (Startguthaben).

Gerichtsurteile zur Systemumstellung und den Startguthaben

Die Systemumstellung hat eine Reihe von Klagen und Gerichtsenscheiden hervorgerufen, da sie an einigen Stellen doch sehr willkürlich erscheint. Erfolg hatten bisher folgende Klagen:
  1. Am 7. Juli 2009 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass eingetragene Lebenspartnerschaften bei der VBL wie eine Ehe zu behandeln sind. Das gilt für die Berechnung der Startguthaben genauso wie für die Hinterbliebenenversorgung.

  2. Am 17. Mai 2011 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Mutterschutzzeiten als Umlagezeiten  mit berücksichtigt werden müssen. Allerdings werden erstmal nur Mutterschutzzeiten ab 17.05.1990 berücksichtigt. Die Berücksichtigung weiter zurückliegender Mutterschutzzeiten bleibt offen.
    Hier gibt es weitere Infos und den VBL-Antrag zur Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten vor dem Jahr 2012.
Keinen Erfolg hatte dagegen eine weitere Klage vor dem Verfassungsgericht zu einer grundlegenden Neuberechnung der Startguthaben. Die Kläger forderten bestimmte Mindestwerte für die Startgutschriften und andere Berechnungswerte bei der Neuberechnung derselben. Der Bundesgerichtshof hat zwar zuvor die Übergangsregelungen in einem Punkt für verfassungswidrig und die Startgutschriften für unverbindlich erklärt, machte aber keine Vorgaben für die Neuregelung. Dies sollten die Tarifparteien des ÖD miteinander aushandeln. Das ist bisher aber nicht geschehen.
Eine daraufhin eingerechte Klage vor dem Verfassungsbericht wurde im April 2010 abgelehnt mit der Begründung:

"Die Startgutschriften der Beschwerdeführer wurden von den Gerichten bereits für unverbindlich erklärt. Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof zu Recht anerkannt, dass es Aufgabe der Tarifvertragsparteien des ÖD sei, eine Neuregelung zu den Startgutschriften zu vereinbaren. Konkrete Vorgaben der Gerichte, wie die Neuregelung im Einzelnen auszusehen habe, können die Beschwerdeführer wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie nicht verlangen. Den Tarifvertragsparteien stehen verschiedenen  Möglichkeiten offen, die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften zu regeln. Hier dürfen die Gerichte keinen Einfluss nehmen."

Dies führte zu weiteren Verhandlungen der Tarifpartner im Frühjahr 2011 über Zuschläge zu den Startgutschriften, deren Ergebnis für die VBL allerdings ein Hintertürchen enthält:

Es gibt Zuschläge zu den Startgutschriften für Versicherte, die relativ spät in den öffentlichen Dienst eingetreten sind (z.B. durch lange Ausbildungszeiten, wodurch eine Versicherungszeit von 44,4 Jahren nie erreicht werden kann) und zum Zeitpunkt der Systemumstellung schon relativ alt, aber noch nicht rentennah waren. Dabei wird in einer Vergleichsrechnung, welche für Betriebsrenten in der Privatwirtschaft angewandt wird (Betriebsrentengesetz §2), ab Beginn der Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber bis zum Rentenalter hochgerechnet. Liegt der Anteil an der Vollversorgung, der sich daraus ergibt, um mehr als 7,5 Prozentpunkte über dem Anteil an der Vollversorgung, der der jetzigen Startgutschrift zu Grunde liegt, so gibt es einen Zuschlag zur Startgutschrift. Ansonsten nicht.

Weitere Verhandlungen zu den oben genannten Kritikpunkten stehen jedoch noch aus.

Das Punkteverfahren ab 2002

Ab dem 1.1.2002 werden für jedes Jahr Versorgungspunkte ermittelt und dem Rentenkonto gut geschrieben:

Anzahl der Versorgungspunkte = zusatzversorgungspflichtiges Bruttojahresgehalt / 12 / 1000 Euro x Altersfaktor

Dazu kommen Bonuspunkte, deren Höhe je nach der Geschäfts- bzw. Gewinnlage der VBL und der allgemeinen Entwicklung an den Finanzmärkten schwanken.
Es entsteht eine Gesamtrente, deren Höhe unabhängig ist von familiären Faktoren und der Entwicklung der Sozialabgaben. Sie muss allerdings bei Bezug voll versteuert werden, dann mit dem jeweils persönlich geltenden Steuersatz.

Kritik am Punkteverfahren:

  1. Dieses neue Verfahren erscheint auf den ersten Blick gerechter als das alte System der Gesamtversorgung, da nur die Entwicklung des Bruttogehalts der ausschlaggebende Faktor ist. Problematisch allerdings ist der Altersfaktor zu bewerten. Je jünger der Beschäftigte ist, desto größer ist der Altersfaktor. Er berücksichtigt eine jährliche Verzinsung von 3,25 % während der Anwartschaftsphase. Damit soll der längeren Versicherungszeit Rechnung getragen werden. Tatsächlich frisst aber eine ständig steigende Inflationsrate diesen Vorteil in der Zukunft wieder auf.
    Bei einer jährlichen Lohnsteigerung von 3,25% wird die Versorgungspunkteabnahme durch Alter ausgeglichen. Tatsächlich gab es aber in den letzten Jahren wesentlich geringere Lohnsteigerungen. Dies kann dazu führen, dass in einem Jahren trotz Bruttolohnsteigerung weniger Versorgungspunkte gutgeschrieben werden als im Vorjahr. Lohnverzicht bedeutet damit auch Rentenverlust. 
  2. Das Punktemodell sichert nicht, wie es scheinen mag, einen Kapitalsblock, auf den jeder Versicherte später einen Anspruch hat, und bei dem der Rechnungszins eine Rolle spielt.
    Die geleisteten Einzahlungen der Beschäftigten werden umgelegt und sofort zur aktuellen Rentenzahlung verwendet. Ein etwaiger Mehrbedarf an Finanzmitteln durch höhere Lebenserwartung der Rentner wird durch längere Umlagezahlungen der Beschäftigten über das 65. Lebensjahr hinaus (Rente mit 67) gedeckt. Was geschieht, wenn dies nicht ausreicht, ist nicht festgelegt. Möglich wären Rentenkürzungen durch Verrrechnung der erworbenen Punkte mit einem geringeren festgelegten Geldfaktor.


Stand: 21.11.2011       © Ver.di-Betriebsgruppe am KIT      Email: info ät wir-sind-kit.de