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Überleitungstarifverträge ÜLTV-KIT und ÜLTV-Weiterentwicklung KIT
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Position:   Überleitungstraifverträge ÜLTV-KIT

Dokumente:

Nur im Intranet:

Text der Tarifverträge zur Überleitung

Gemeinsame Mitteilung des KIT-Präsidiums und des KIT-Personalrats


Gemeinsame Presserklärung KIT (Präsidium, Personalrat) und ver.di Baden-Württemberg
Flugblatt zu den ÜLTV-Tarifverhandlungen
Grundsätzliches über Tarifverträge (Flugblatt)
Plakat Totgesagte leben länger!

Info:

Wer kann einen Tarifvertrag aushandeln?
Laut Gesetz eine Gewerkschaft als Vertreter der Arbeitnehmer auf der einen Seite und auf der anderen ein Arbeitgeber oder ein Arbeitgeberverband.
Die Ansicht, dass das auch der Personalrat könne, ist ein hartnäckiger Irrtum. Tarifverträge sind definitiv nicht seine Aufgabe.

Tarifvereinbarung erzielt!

Es wurden durch die Tarifvertragsparteien, der Gewerkschaft ver.di1 auf der einen Seite und dem Arbeitgeberverband AVdöD2 Land BW, zwei Tarifverträge unterzeichnet. Diese ergänzen das KIT-Weiterentwicklungsgesetz (KITWG) bzw. treffen Vereinbarungen, die ausschließlich Angelegenheit der Tarifvertragsparteien sind.
Ziel der beiden Tarifverträge ist es, Verschlechterungen der zum Zeitpunkt des gesetzlichen Übergangs3 zum KIT bestehenden tariflichen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten und Auszubildenden auszuschließen und deren Rechte zu sichern.

Zwei Tarifverträge?

Der Überleitungstarifvertrag ÜLTV-KIT betrifft nur die bereits vor der Gründung des KIT nach dem Tarifvertrag TVöD beim damaligen Forschungszentrum Karlsruhe (FZK) angestellten Beschäftigten und Auszubildenden, die im Jahr 2009 im Zuge der Gründung des KIT auf das Land Baden-Württemberg übergegangen sind4. Ohne Tarifverhandlungen wäre der Tarifvertrag ÜLTV-KIT spätestens zum 31. Dezember 2011 ohne Nachwirkungen ausgelaufen. Durch den abgeschlossenen Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum ÜLTV-KIT wurde eine unbefristete Laufzeit erreicht und die Rechte der ehemaligen FZK-Beschäftigten auf Dauer gesichert. Nähere Information siehe Kasten "Dokumente".
Dieser Tarifvertrag ist am 1. Dezember 2011 in Kraft getreten.

In der zweiten Phase der Weiterentwicklung des KIT soll am 1. Januar 20135 dem KIT als eigenständige Körperschaft des Öffentlichen Rechts die Arbeitgebereigenschaft übertragen werden (siehe Entwurf des KITWG). Der zweite Überleitungstarifvertrag ÜLTV-Weiterentwicklung-KIT enthält Regelungen, die die tariflichen Arbeitsbedingungen aller KIT-Landesbeschäftigten, d.h. auch der ehemaligen FZK-ler, sichert und betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des vorgesehenen gesetzlichen Übergangs der Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisse ausschließt.
Dieser Tarifvertrag tritt voraussichtlich am 31. Dezember 20126 in Kraft und basiert auf dem KITWG. Sollten sich durch dessen Verabschiedung jedoch noch grundlegende Änderungen ergeben, muss der Tarifvertrag zur Weiterentwicklung des KIT nachverhandelt werden.
Kommentierte Zusammenfassung der Verhandlungsergebnisse
Um alle Beschäftigten schnellstmöglich und ausführlich informieren zu können, hat sich der Personalrat des KIT seiner Zeit freundlicherweise bereit erklärt, den Bericht der ver.di-Verhandlungskommission als
PR-Sonderinfo zu den beiden Überleitungstarifverträgen
herauszubringen, da das KIT-Präsidium der Betriebsgruppe die Benutzung des KIT-Emailverteilers erstaunlicherweise untersagt hat. Erstaunlich deshalb, weil dies gegen geltendes Recht verstößt. Und zwar nicht nur gegen diverse Gerichtsurteile, die wir dem Arbeitgeber auch benannt hatten, sondern auch gegen die grundgesetzlich garantierte Freiheit zur gewerkschaftlichen Betätigung in der Dienststelle.

1: Die 8-köpfige ver.di-Verhandlungskommission bestand aus zwei ver.di-Fachbereichssekretären und 6 Mandaten für die ver.di-Mitglieder des KIT. Die beiden Mandate für die Jugend und die Feuerwehr wurden jeweils mit zwei Personen besetzt, die sich in den Verhandlungen gegenseitig abwechselten.
2: Arbeitgeberverband des öffentlichen Dienstes
3: Die nach dem KITWG vorgesehene Übertragung der Arbeitgebereigenschaft auf das KIT als eigenständige Körperschaft des Öffentlichen Rechts
4: Gesetzliche Grundlage für den Personalübergang vom FZK zum Land Baden-Württemberg war das KIT-Zusammenführungsgesetz.
5: Vorgesehenes Datum für den Übergang laut dem Anhörungsentwurf des KITWG
6: Dies ist der Tag vor dem im KIT-Weiterentwicklungsgesetz bestimmten Tag des gesetzlichen Übergangs der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse des Landes zum KIT als neuem eigenständigen Arbeitgeber.
Stand: 27.3.2012       © Ver.di-Betriebsgruppe am KIT      Email: info ät wir-sind-kit.de