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Wir sind das KIT! Novellierung des
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
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Position: Novellierung des WissZVG |
Der Gesetzentwurf wird nun mit den Ausschussempfehlungen
im Plenum des Deutschen Bundestages behandelt. Zum einen soll es
in § 2 Absatz 2 des Gesetzes künftig heißen, dass die Dauer der
Befristung von Drittmittelverträgen „dem bewilligten
Projektzeitraum“ entsprechen soll. Im Regierungsentwurf wird
lediglich auf die „Dauer der Mittelbewilligung“ Bezug genommen.
Eine zweite wichtige Veränderung hat der Bundestagsausschuss für
die studentischen Beschäftigten vorgesehen. Die im
Regierungsentwurf vorgesehene Höchstbefristungsdauer von vier
Jahren soll auf sechs Jahre angehoben werden, hat der Ausschuss
empfohlen.
Zu begrüßen ist, dass die Koalition in einem Punkt standhaft
geblieben ist und sich dem Druck der Wissenschaftsarbeitgeber
nicht gebeugt hat. Das wissenschaftsunterstützende Personal –
Kolleginnen und Kollegen in Technik, Verwaltung und
Wissenschaftsmanagement – werden künftig komplett aus dem
Geltungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
ausgeklammert. Künftig sind Befristungen nur noch nach dem
allgemeinen Arbeitsrecht (Teilzeit- und Befristungsgesetz)
möglich. Diese Veränderung wird zu mehr Kontinuität und damit
Qualität der Arbeit in Technik, Verwaltung und
Wissenschaftsmanagement führen, aber Zeitverträge, auch mit
einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren, weiterhin ermöglichen,
wenn sie nach den üblichen Maßstäben des Arbeitsrechts wirklich
sachlich gerechtfertigt sind.
Das letzte Wort zur Novellierung des
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes hat indes der Bundestag –
möglicherweise schon in seinen Sitzungen am 17. oder 18.
Dezember. Anschließend muss der Gesetzentwurf noch einmal durch
den Bundesrat – da es sich nicht um ein Zustimmungsgesetz,
sondern nur um ein Einspruchsgesetz handelt, kann die
Länderkammer den Bundestagsbeschluss aber nicht blockieren. Das
In-Kraft-Treten des Gesetzes ist zum 1. März geplant.
(siehe auch http://www.gew.de/wissenschaft/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/wissenschaftszeitvertragsgesetz-grosse-koalition-bewegt-sich-etwas/
).
1. Unsachgemäße Kurzbefristungen
sollen unterbunden werden.
2. Aus dem WissZeitVG soll sich künftig klar ergeben, dass
die sachgrundlose Befristung nur zulässig ist, wenn eine
Qualifizierung ausdrücklich als Teil des
Arbeitsverhältnisses vereinbart ist.
3. Wir unterstützen die Mobilität von
Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern.
4. Nicht nur die Betreuung eigener Kinder, sondern auch die
Betreuung von Stief- und Pflegekindern verlängert den
zulässigen Befristungsrahmen.
5. Studentische Hilfskrafttätigkeiten, die einen
Studienabschluss nicht erfordern, sollen sowohl während
eines Bachelor- als auch während eines Masterstudiums ohne
Anrechnung auf den Befristungsrahmen bleiben.
6. Die Anwendbarkeit der Regelung des WissZeitVG zur
Befristung wegen Drittmittelfinanzierung auf nicht
wissenschaftliches Personal soll entfallen.
7. Das Gesetz soll vier Jahre nach Inkrafttreten evaluiert
werde.
(siehe https://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a18/anhoerung-wisszeitvg/394536,
Zusammenfassung Stellungsnahmen in Bezug auf §2, Absatz 2, Satz
2 sind hier zu
finden.)
Stand: 25.02.2016 © Ver.di-Betriebsgruppe am KIT Email: info ät wir-sind-kit.de