Befristete Arbeitsverträge am KIT
Durch die Ausweitung des
Wissenschaftszeitvertragsgesetz (
WissZeitVG)
auch auf
Beschäftigte in Technik und Verwaltung ist eine weitere
Möglichkeit entstanden
Arbeitsverträge endlos zeitlich zu befristen (siehe auch
Handreichung zum WissZeitVG). Wird
die Stelle
überwiegend aus Drittmittelprojekte finanziert, ist mit der
Änderung des Projekts oder der Finanzierung ein neuer
Befristungsgrund entstanden. Die Folge eines solchen Handels sind
endlose, oft willkürlich zeitlich befristete Arbeitsverträge
(Kettenverträge). Bisherige Praxis ist nach dem
Teilzeit- und Befristungsgesetz (
TzBfG)
befristet
zu
beschäftigen.
Dies geht ohne sachlichen Grund nur bis
zu einen Zeitraum von 2 Jahren.
Werden Sachgründe angegeben, ist auch hier eine beliebige Anzahl
von Arbeitsverträgen möglich, wenn die „Kreativität“ des
Arbeitgebers bei der Auswahl des Sachgrundes
groß ist.
Der Anteil
der Befristungen am KIT nimmt ständig zu: Im
Oktober 2009 waren im Campus Süd etwa 93% aller wissenschaftlichen
Angestellten und ca. 31% aller Nichtwissenschaftler befristet
angestellt. 2010 waren es dagegen 90% Wissenschaftler und 40%
Nichtwissenschaftler.
Im Campus Nord sieht es wegen langfristiger
Forschungsaufgaben etwas
anders aus (54% der wissenschaftlichen Mitarbeiter und 17% der
Nichtwissenschaftler
waren 2009/2010 befristet angestellt). Eine Familien- und Lebensplanung
ist
für die Betroffenen dann nur schwer
möglich, gleich ob Wissenschaftler oder Beschäftigte in
Verwaltung und Technik. Aktuelle Stellenausschreibungen sind in allen
Bereichen fast immer
befristet.
Arbeitskreis "Befristete Arbeitsverträge"
Im Karlsruher Institut für
Technologie (KIT) bildete sich der
Arbeitskreis "Befristete Arbeitsverträge" AKBA, um Lösungen
für eines der Hauptprobleme von KIT-Beschäftigten zu
erarbeiten und bekannt zu machen. AKBA ist ein Arbeitskreis der
ver.di-Betriebsgruppe des KIT.
Aktuelles
Flugblatt
des
AKBA
Juli
2011
Flugblatt ver.di zu
diesem Thema
Email-Kontakt zum AKBA
Beschäftigungsbedingungen in
Hochschulen und
Forschungseinrichtungen sind in Deutschland durch Instabilität,
nicht adäquate Anerkennung der Leistungen und fehlende
Karriereplanung für die Beschäftigten gekennzeichnet. Der
Wissenschaftsbereich scheint sich zu einem besonderen Experimentierfeld
für die Flexibilität der Beschäftigten zu entwickeln. So
kann es sogar passieren, dass bestimmte Forschungsfelder und
-leistungen nicht stabil entwickelt
bzw. fortgeführt werden können. Ist das in einer Zeit, in der
die gesellschaftliche
Entwicklung mehr und mehr vom Zuwachs wissenschaftlicher Erkenntnisse
und von deren produktiver Umsetzung
abhängt, akzeptabel?
Die folgenden Beiträge analysieren die
gegenwärtige Situation, vergleichen sie mit den Anforderungen, die
an Deutschland als Teil der Europäischen Union gestellt werden,
und geben Anstöße, wie den Herausforderungen begegnet werden
kann.
Probleme
des
Mittelbaus
Ursachen,
Folgen
und
Handlungsmöglichkeiten bei prekärer Arbeit
Aufruf
zur
Mitarbeit von
Doktoranden
prekäre
Beschäftigungsbedingungen
bei
Wissenschaftlern
(ver.di)
prekäre
Beschäftigungsbedingungen
allgemein
(HBS)
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
gilt seit April 2007. Es hat die
bereits vorher bestehenden Befristungsregelungen aus dem
Hochschulrahmengesetz für Wissenschaftler/innen (6 Jahre bis zur
Promotion, 6 Jahre bzw. 9 Jahre – Medizin – nach der Promotion)
übernommen und neue Bestimmungen eingeführt. Jetzt wurde es
evaluiert. Der ursprünglich im Juni 2010 erwartete
Abschlussbericht des BMBF liegt seit März 2011 vor. Es wurden
personalwirtschaftliche und
arbeitsvertragliche Daten an ausgewählten Hochschulen und
außeruniversitären Forschungseinrichtungen erhoben,
Wissenschaftler/innen befragt und Expertengespräche geführt.
Der Bericht sollte auch Verbesserungsvorschläge für die
Handhabung von Befristungsregelungen entwickeln.
Weitere Infos zum Bericht auf unserer Seite
HIS-Evaluation des WissZeitVG.
ver.di
vorab zur
Evaluation
Wissenschaftszeitvertragsgesetz
(mit
Begründung,
Stellungnahme
von
ver.di)
Handreichung
zum
Wissenschaftszeitvertragsgesetz
BMBF:Befristungsrecht
für
Arbeitsverträge
in
der
Wissenschaft
Häufig
gestellte
Fragen
zum
Wissenschaftszeitvertragsgesetz